SATZUNG des Gartenvereins

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Am Glücksberg"

 

 

 

Die Gartenanlage befindet sich in 09114 Chemnitz an der Blankenburgstraße und wird abgegrenzt von den Straßen Dammweg und In der Delle. Der Verein ist im Registergericht Chemnitz unter der Nummer 151 eingetragen. Er ist Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e.V.

 

 

 

§ 2 Zweck und Ziel

 

 

 

1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

 

 

2. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

 

 

 

3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

 

 

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

a) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Begünstigt werden Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder oder von Mitgliedern des Vereins. Dies bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

 

 

b) Die Mittel und Gelder des Vereins sind zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung der Kleingartenanlage zu verwenden.

 

 

 

(5)Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern zur kleingärtnerischen Betätigung.

 

 

 

(6) Der Verein wird sich bemühen, seine Mitglieder fachlich zu beraten.

 

Die fachliche Beratung soll der Verschönerung der Anlage aber auch der Verbesserung der Erträge und Qualität dienen.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

 

1.

 

a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will. Dazu gehört praktische gärtnerische Tätigkeit nach Abschluss entsprechenden Pachtvertrages oder

 

 

 

b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

 

 

 

2. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

 

 

 

3. Mit dem Beitrittsantrag und Aufnahme zum Mitglied erkennt der Bürger die Satzung an. Die Aufnahme ist mit der Entrichtung einer Aufnahmegebühr vollzogen, wobei die Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er ist verpflichtet, den Festlegungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag und andere finanzielle Verpflichtungen pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.

 

 

 

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch ein Ersatzmann gestellt werden oder die Gemeinschaftsarbeit abgelten. Für Gartenfreunde, die sich teilweise oder gar nicht an der Gemeinschaftsarbeit beteiligt haben ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung die entsprechende Gebühr jeweils im laufenden Jahr bis Ende Dezember zu entrichten. Senioren, die das 75. Lebensjahr erreicht haben sind davon befreit. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

5. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand innerhalb von 3 Wochen mitzuteilen.

 

 

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

 

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht:

 

a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,

 

b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

 

c) die durch Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

 

 

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

a) sich für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,

 

b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb des Vereins zu betätigen,

 

c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

 

d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle anfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu fordern.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch Tod des Mitgliedes,

 

b) durch freiwilligen Austritt,

 

c) durch Ausschluss,

 

2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monate zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn er:

 

 

 

a) die ihm auf Grund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

 

 

 

b) der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten. seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

 

 

 

c) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt.

 

 

 

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.

 

Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheids die Mitgliederversammlung zum endgültigen Entscheid anrufen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

hn Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht hinzuweisen, die Frist und die Adresse mitzuteilen.

 

Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

 

 

 

5. Mit erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. -

 

Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Baulichkeiten Obstbäume und anderes, die Besitz des Mitgliedes auf dem Garten sind, vom Verein für seine Forderungen im Rahmen des Verpächterpfandrechtes verwertet werden.

 

 

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

 

 

1.Höchstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Aushang 3 Wochen vor Termin einzuberufen.

 

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung kann durch Beschluss im Vorstand einem Vorstandsmitglied übertragen werden,

 

 

 

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

 

 

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mit gezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

 

 

 

6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich 10 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

 

 

 

7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand sachkundige Personen einladen. Diesen Ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

 

 

Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende sind Einzelvertretungsberechtigt, nach § 26 des BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die weiteren Vorstandmitglieder jedoch nur gemeinsam. Zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.

 

Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

 

 

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

3. Dem Vorstand obliegen:

 

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

 

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

 

c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen

 

d) Festlegungen zu Ordnung und Sicherheit innerhalb der Gartenanlage zu treffen

 

e) Aufnahme neuer Mitglieder und deren Ausschluss

 

 

 

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten.

 

Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

In Ausnahmefüllen kann der Gesamtvorstand darüber entscheiden.

 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG erhalten.

 

 

 

5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Stärke anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit wirksam.

 

 

 

6. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

 

 

 

7. Der Vereinsvorstand ist nicht für in einfacher Fahrlässigkeit begangene Handlungen haftbar.

 

 

 

§ 9 Schlichtungsverfahren

 

 

 

Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch vor dem Vorstand bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlichen Beziehungen ergeben, ist der Rechtsweg in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

§ 10

 

 

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 11

 

 

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins.

 

 

 

Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er flihrt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

 

Umlagen dürfen nur bis zur 2-fachen Höhe des Mitgliedsbeitrages erhoben werden.

 

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

 

 

1. Für die Wahlperiode werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

 

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und/oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

 

§ 14 Bekanntmachungen des Vereins

 

 

 

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang in der Anlage.

 

 

 

§ 15 Sonstige Bestimmungen

 

 

 

Die Bestimmungen des Pachtvertrages und der Gartenordnung sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten/ Übergangsbestimmungen

 

 

 

1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung vom 25.09.1992 treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

 

2. Die Mitgliederversammlung hat die Änderung der Vereinssatzung am 01.06.2008 sowie am 29.11.2008 beschlossen.

 

Die Satzung ist rechtskräftig mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht von Chemnitz.

 

3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden vorzunehmen und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

 

 

 

Chemnitz, den 29.11.2008

 

 

 

Eine Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.09.2016 beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten der Änderungen dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

Eine Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.06.2018 beschlossen.

 

Der Vorstand, Chemnitz, 10.06.2018

 

 

 

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