GARTENORDNUNG

  

1. Allgemeine Bestimmungen

  

Dauerkleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns.

Sie dienen im Allgemeinen in ihrer Gesamtheit der gärtnerischen Betätigung, der Gesunderhaltung sowie der Freizeitgestaltung und Erholung der Bürger und im Besonderen den jeweiligen Mitgliedern des Kleingartenvereins.

Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteresse erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Übereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf einer vielseitigen Ebene. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach Rechtsnormen zu handeln.

 Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe erfordert von allen Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen und gegenseitige Rücksichtnahme.

 

 

2. Besondere Bestimmungen

 

a) Zweck und Verwaltung der Anlage

 

Zum Zwecke des Kleingartenvereins gehört insbesondere die Wahrung und Verbesserung eines entsprechenden Gesamteindruckes der Kleingartenanlage sowie deren sinnvoller Nutzung.

Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vorstand gemäß geltendem Vereinsrecht sowie den Vorlagen des Bundeskleingartengesetzes.

Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und den Vereinsvertretern, die mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, Folge zu leisten.

Im Falle einer Havarie ist jederzeit, auch bei Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes, der Zutritt zum Garten einschließlich der Gartenlaube gestattet.

 

b) kleingärtnerische Nutzung/Gestaltung des Gartens

 

Die Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz umfasst folgende Kriterien:

1/3-Anteil Erholungsgarten

1/3-Anteil Ziergarten

1/3-Anteil Anbaufläche für Gemüse, Beerenobst, Obstbäume usw.

Waldgehölze wie Fichten, Tannen, Kiefern, Birken, Linden, Ahorn u.a. dürfen nicht gesetzt werden.

Koniferen (eine pro 100m² Gartenfläche) sowie Außenbegrenzung zur Straße sind auf einer Maximalhöhe von 2,50m zuhalten.

 

Grenzbepflanzungen zwischen den Gärten sind auf einer Maximalhöhe von im und Außenbegrenzungen zu den Mittelwegen sind auf max. 1,70m zuhalten.

Bei der Bepflanzung eines Gartens sowie der Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Bei Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind die Mindestabstände entsprechend der Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten.

Äste oder Zweige, die schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.

Auf die Anpflanzung giftiger, verbotener oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten, insbesondere Wirtspflanzen (z.B. halbhoher Wacholder) ist zu verzichten.

Das Fällen von Obstbäumen darf nur in den Monaten Oktober bis Februar durchgeführt werden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist ganzjährig untersagt.

 

c) Tierhaltung

 

Kleingärtner, die ein Haustier wie Hunde oder Katzen halten und diese mit in die Gärten bringen, haben dafür zu sorgen, das diese in den Gemeinschaftswegen an der Leine oder in anderer geeigneter Weise geführt werden, sodass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage mit einem Haustier. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen. Die Errichtung von Hasenställen, Imkeranlagen u.a. ist nicht gestattet.

 

d) Schädlingsbekämpfung

 

Der Kleingärtner hat den aus Gesetzen und Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pflanzenerkrankungen zu bekämpfen, nachzukommen. Führt der Kleingärtner in seinem Garten eine besondere Maßnahme, z.B. Spritzungen zur Schädlingsbekämpfung an Bäumen, Sträuchern oder Stauden durch, so hat er die angrenzenden Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen durchzuführen. Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln ist grundsätzlich zu verzichten. Sollte eine Schädlingsbekämpfung notwendig werden, ist besondere Sorgfalt walten zu lassen.

 

e) Errichtung von Baulichkeiten

 

Der Bau einer Laube bzw. jegliche Baumaßnahmen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Bauanträge sind beim Bauobmann erhältlich und schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vom Stadtvorstand und vom Grünflächenamt vorliegt.

Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und darf eine maximale Größe von 24m² nicht überschreiten (inkl. Überdachungen!). Sie darf einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerhaftes Wohnen jedoch stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet.

 

f) Wegeunterhaltung und Wegenutzung

 

Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem begehbaren Zustand zu halten. Beim An- bzw. Abtransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfallen usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sorgfältige Reinigung zu sorgen.

Das Abfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Mitglied umgehnd zu beseitigen bzw. von ihm kostenpflichtig beseitigen zu lassen.

Pflichtstunden für Arbeitseinsätze werden jährlich nach Bedarf vom Vorstand festgelegt. Für nicht geleistete Pflichtstunden sind an den Verein pro Stunde 15,00 € zu entrichten.

 

g) Wasser- und Stromversorgung

 

Die in der Dauerkleingartenanlage vorhandenen Wasser- und Stromversorgungshauptleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Die Pflege, Erhaltung und Erneuerung wird in Gemeinschaftsarbeit und gemeinschaftlicher Finanzierung durchgeführt. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zähleinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.

Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom ist einzuhalten.

Funktionelle Wasseruhren müssen vorhanden sein.

 

 

3. Ruhezeiten

 

Der Kleingarten soll der Erholung und Entspannung dienen.

Aus diesem Grund ist folgendes zu beachten und von den Mitgliedern einzuhalten:

              a) in den Monaten Mai bis September sind Montag bis Samstags zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr, sowie    

                  grundsätzlich zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr lärmintensive Arbeiten in den einzelnen Gärten unzulässig,

              b) an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich ganztägig lärmintensive Arbeiten nicht gestattet.

Ausnahmen bilden Havariefälle.

 

 

4. Kündigung von Kleingärten

 

Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über eine weitere Parzellenvergabe entscheidet der Vorstand. Interne Regelungen sind unzulässig. Die Parzelle muss bei Pächterwechsel einer Wertermittlung durch unabhängige Gutachter unterzogen werden. Die Kosten hierfür trägt der abgebende Pächter.

Verstirbt der Pächter, hat der überlebende Ehepartner die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten den Pachtvertrag zu lösen. Der Verein übernimmt keinerlei Ablösesummen für Baulichkeiten oder Anpflanzungen, da diese Eigentum des Pächters sind. Der neue Pächter muss Mitglied im Verein sein.

 

 

5. Schlussbestimmungen

 

Über Änderungen oder in allen in der Satzung und in der Gartenordnung nicht geregelten Fälle entscheidet der Vorstand.

Die Gartenpacht und Umlagen sind jeweils im laufenden Jahr bis zum 31.01. fällig.

Zum Nutzen aller Vereinsmitglieder und für ein gemeinschaftliches Miteinander ist die Gartenordnung einzuhalten.

Verstöße können eine Abmahnung durch den Vorstand zur Folge haben.

 

 

Der Vorstand

Chemnitz, 01. Juni 2008

 

 

Änderungen der Höhe der Entschädigung für nicht geleistete Pflichtstunden ( Punkt 2f) am 13.08.2022 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

Der Vorstand

Chemnitz, 13.08.2022